Wie prüfe ich als Bewachungsunternehmen, ob ein Mitarbeiter im Wachdienst eingesetzt werden darf?
Kurze Antwort
- Prüfen Sie, ob die Person eigenberechtigt ist, und beurteilen Sie ihre Zuverlässigkeit und Eignung für den konkreten Posten (§ 130 Abs. 8 GewO).
- Halten Sie Ihre Prüfung schriftlich fest, damit Sie sie gegenüber Behörde und Auftraggeber belegen können.
- Legen Sie der Behörde das Personenverzeichnis spätestens zwei Wochen vor dem Beginn der Verwendung vor.
- Zeigen Sie jede Änderung binnen zwei Wochen an. Teilt die Sicherheitsbehörde mit, dass die Zuverlässigkeit fehlt, planen Sie die Person nicht mehr für Bewachungsaufgaben ein.
- In 4guards hinterlegen Sie eine Nummer und optional ein Datum. Beides tippen Sie selbst ein, ein Register wird nicht abgefragt.
Was das Gesetz regelt
- § 130 Abs. 8 GewO: Zur Bewachung dürfen Sie nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.
- § 130 Abs. 9 GewO: Ein Verzeichnis aller Personen, die für Bewachungstätigkeiten herangezogen werden, ist der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, spätestens zwei Wochen vor Beginn der Verwendung. Dazu zählen auch Portier- und Ordnerdienste (§ 129 Abs. 5).
- Das Verzeichnis nennt Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Unterkunft. Jede Änderung ist binnen zwei Wochen anzuzeigen (§ 130 Abs. 9).
- § 130 Abs. 10 GewO: Fehlt aufgrund bestimmter Tatsachen die Zuverlässigkeit einer gemeldeten Person, teilt das die Sicherheitsbehörde dem Gewerbetreibenden ohne unnötigen Aufschub schriftlich mit.
- § 14 ASchG: Die Unterweisung muss nachweislich erfolgen, jedenfalls vor Aufnahme der Tätigkeit, und auf Arbeitsplatz und Aufgabenbereich ausgerichtet sein.
Praxisbeispiele
- Neueinstellung als Portier: Identität und Eigenberechtigung prüfen, Eignung für den Posten beurteilen, Personenverzeichnis ergänzen, Unterweisung vor dem ersten Dienst durchführen.
- Personalwechsel: Ein Mitarbeiter scheidet aus, eine Ersatzkraft beginnt. Beide Änderungen zeigen Sie der Behörde binnen zwei Wochen an.
- Ordnerdienst bei einer Veranstaltung: Ordner- und Kontrolldienste zählen zu den Tätigkeiten des Bewachungsgewerbes. Die Pflichten aus § 130 gelten auch hier.
- Nach der Mitteilung der Behörde: Dokumentieren Sie sie und planen Sie die Person nicht mehr für Bewachungsaufgaben ein.
Häufige Fehler
- Die Person zum Dienst einteilen, bevor das Personenverzeichnis vorgelegt ist.
- Änderungen am Personal nicht innerhalb der Frist anzeigen.
- Die Eignung nur nach dem Lebenslauf beurteilen und nichts festhalten.
- Annehmen, dass 4guards oder ein Register die Zuverlässigkeit bestätigt.
- Das in 4guards eingetragene Datum mit einer gesetzlichen Gültigkeit verwechseln. Es ist Ihre eigene Frist.
Was 4guards dabei leistet
- Im Profil der Mitarbeitenden tragen Sie eine Nummer und optional ein Ablaufdatum ein, etwa zu Ihrem eigenen Unterweisungs- oder Ausbildungsnachweis. Eine Liste zeigt aktive Mitarbeitende, deren Datum überschritten ist oder im eingestellten Zeitfenster liegt.
- Weder ein Register noch eine Behörde wird von 4guards abgefragt. Die Echtheit eines Nachweises prüft es nicht, eine Freigabe kennt es nicht.
- Ab Tarif Plus vergleicht die Prüfung beim Speichern einer Schicht das eingetragene Datum mit dem Schichtbeginn. Ist die Sperre eingeschaltet, kann ein überschrittenes Datum das Speichern der Schicht blockieren. Tragen Sie ein Datum nur ein, wenn Sie diese Wirkung wollen.
- Das Personenverzeichnis nach § 130 Abs. 9 GewO erstellen und übermitteln Sie außerhalb von 4guards.